Wer mit dem Auto in eine deutsche Umweltzone fahren möchte, kennt die grüne Umweltplakette an der Windschutzscheibe. Für viele Halter von Elektroautos ist sie seit dem 1. Oktober 2026 nicht mehr erforderlich. Eine Änderung der 35. Bundes-Immissionsschutzverordnung (35. BImSchV) macht die bisherige doppelte Kennzeichnung überflüssig. Allerdings gilt die neue Regelung nicht automatisch für jedes Elektrofahrzeug. Entscheidend ist, wie das Fahrzeug gekennzeichnet ist.

Warum Elektroautos keine zusätzliche Umweltplakette mehr benötigen

Bisher mussten auch Elektrofahrzeuge eine grüne Umweltplakette tragen, wenn sie in eine entsprechend ausgeschilderte Umweltzone einfahren wollten. Das galt selbst dann, wenn das Fahrzeug bereits ein E-Kennzeichen hatte. Damit waren Elektroautos doppelt gekennzeichnet: Das E-Kennzeichen wies auf den elektrischen Antrieb hin, während die Umweltplakette die Berechtigung zur Einfahrt in die Umweltzone nachwies.

Mit der Änderung der 35. BImSchV wurde diese zusätzliche Pflicht für entsprechend gekennzeichnete Elektrofahrzeuge abgeschafft. Seit dem 1. Oktober 2026 reicht das E-Kennzeichen als Nachweis für die Einfahrt in eine Umweltzone aus. Grundlage ist die am 30. September 2026 verkündete Änderung der Verordnung. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. 1

Für welche Fahrzeuge gilt die neue Regelung?

Die Befreiung betrifft drei Fahrzeuggruppen: reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, also Plug-in-Hybride, sowie Brennstoffzellenfahrzeuge. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Fahrzeug über eine entsprechende Kennzeichnung nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) verfügt.

In der Praxis betrifft das vor allem Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen. Auch andere anerkannte Kennzeichnungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge können als Nachweis dienen. Dazu zählen beispielsweise bestimmte ausländische E-Kennzeichen oder entsprechende Kennzeichnungen aus dem Ausland. Ob eine solche Kennzeichnung im konkreten Fall ausreicht, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. 1

Wer weiterhin eine grüne Umweltplakette braucht

Nicht jedes Elektroauto ist automatisch von der Umweltplakettenpflicht befreit. Wer sein elektrisch betriebenes Fahrzeug ohne E-Kennzeichen zugelassen hat, benötigt weiterhin eine grüne Umweltplakette, um in eine entsprechend gekennzeichnete Umweltzone einzufahren. Das gilt auch für ausländische Fahrzeuge, wenn sie keine anerkannte entsprechende Kennzeichnung besitzen.

Halter sollten deshalb nicht allein auf die Antriebsart ihres Fahrzeugs vertrauen. Entscheidend ist die vorhandene Kennzeichnung. Wer unsicher ist, ob das eigene Fahrzeug unter die Neuregelung fällt, sollte die Zulassungsunterlagen und das Kennzeichen prüfen, bevor er auf die Umweltplakette verzichtet.

Was bedeutet das für Autofahrer im Alltag?

Für viele Besitzer von Elektroautos entfällt damit eine zusätzliche Kennzeichnung an der Windschutzscheibe. Das spart Aufwand und kann auch bei einem Austausch der Scheibe relevant werden: Ist das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet, muss keine neue grüne Umweltplakette allein für die Einfahrt in eine Umweltzone beschafft werden.

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung: Die Neuregelung betrifft die Kennzeichnungspflicht für Umweltzonen. Sie bedeutet nicht, dass Umweltzonen grundsätzlich abgeschafft werden oder sämtliche Zufahrtsbeschränkungen entfallen. Autofahrer müssen weiterhin die örtliche Beschilderung und andere geltende Verkehrsregelungen beachten. 2

Fazit: E-Kennzeichen prüfen, bevor die Plakette entfällt

Seit dem 1. Oktober 2026 benötigen entsprechend gekennzeichnete Elektroautos, Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge keine zusätzliche grüne Umweltplakette mehr. Voraussetzung ist eine anerkannte Kennzeichnung nach § 11 FZV. Fehlt diese, bleibt die bisherige Plakettenpflicht bestehen. Wer sein Fahrzeug korrekt einordnet, kann sich eine unnötige zusätzliche Kennzeichnung sparen.

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